Riester-Rente

Riester-Rente

Mit der Rentenreform des Jahres 2001 ist die gesetzliche Rentenversicherung weiter an die absehbaren Veränderungen in der Altersstruktur der Bevölkerung angepasst worden. Um den sonst bis zum Jahr 2040 erforderlichen Anstieg des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung auf ungefähr 24 % des rentenversicherungspflichtigen Bruttogehaltes zu vermeiden, ist eine Veränderung des Verfahrens der jährlichen Rentenanpassung beschlossen worden. Dies führt zu einem langsameren Rentenanstieg und somit zu einem geringeren Rentenniveau. Das Absenken des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung kann durch eine kapitalgedeckte Altersversorgung, der Förderrente ausgeglichen werden. Die Förderrente wurde von dem ehemaligen Bundesarbeitsminister, Walter Riester, eingeführt und wird nach diesem umgangssprachlich auch als „Riester-Rente“ bezeichnet.

Welcher Personenkreis hat Anspruch auf eine Riester-Förderung?

Die Riester-Rente wird insbesondere für Angestellte, Arbeiter, Beamte, Berufssoldaten, Zeitsoldaten, Künstler bei Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse, Bezieher von Arbeitslosengeld I und II, Selbständige mit Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung, pflichtversicherte Landwirte in der Alterskasse und weiteren Personen angeboten.

Welche Anlagemöglichkeiten stehen bei der Riester-Rente zur Auwahl und welche Garantien werden ausgesprochen?

Die Riester-Rente wird als Banksparplan, Rentenversicherung oder Fondssparplan angeboten. Zusätzlich wurde zum 01.01.2008 als Ersatz zur ausgelaufenen Eigenheimförderung das so genannte „Wohn-Riester“ eingeführt.

Unter der Berücksichtigung von Marktschwankungen bieten Riester-Fondssparpläne langfristig die Möglichkeit, höhere Renditen zu erzielen. Aufgrund des Inflationsschutzes und der besseren  Renditechancen eignet sich der Riester-Fondssparplan insbesondere für jüngere Riester-Sparer und Vorsorgesparer, die mit Wertschwankungen in der Altersvorsorge umgehen können. Bei Anlegern, die einen realisierbaren Wunsch nach Wohneigentum haben, ist oftmals Wohn-Riester die erste Wahl. Die Riester-Rentenversicherung bietet sich für Anleger mit einem ausgeprägten Sicherheitsbedürfnis an. Der Riester-Banksparplan eignet sich ebenfalls für den sicherheitsorientierten und bzw. oder älteren Vorsorgesparer. Der Banksparplan leidet besonders unter der aktuellen Niedrigzinsphase, deren Auslaufen nicht absehbar ist. Bei den unterschiedlichen Riester-Sparplänen wird zum Rentenbeginn durch den jeweiligen Anbieter garantiert, dass die eingezahlten Eigenbeiträge und die Zulagen für eine spätere Verrentung zur Verfügung stehen.

Welche steuerlichen und staatlichen Förderungen werden bei der Riester-Rente angeboten?

Durch das Altersvermögensgesetz wurde für Aufwendungen zur Riester-Rente ein neuer steuerlicher Sonderausgabenabzug eingeführt. Da dieser erst bei einem höheren Einkommen greift, wurde er ergänzt um eine steuersatzunabhängige Zulage. Welche Förderung Zulage oder Sonderausgabenabzug für den Einzelfall günstiger ist, wird durch das Finanzamt im Rahmen einer so genannten „Günstigerprüfung“ für den Riester-Sparer ermittelt.

In welcher Höhe werden bei der Riester-Rente Zulagen und ein Berufseinsteiger-Bonus gewährt?

Die Altersvorsorgezulage in der Riester-Rente setzt sich aus verschiedenen Zulagen zusammen. Jeder Zulagenberechtigte hat Anspruch auf eine Grundzulage. Seit dem Kalenderjahr 2018 beträgt diese 175 Euro/Jahr. Neben der Grundzulage wird dem Zulagenberechtigten für jedes Kind, für das ihm Kindergeld ausgezahlt wird, eine Kinderzulage gewährt. Diese wurde ab dem Kalenderjahr 2018 auf 185 Euro/Kind für Kinder, die bis zum 31.12.2007 geboren sind erhöht. Für Kinder, die seit dem 01.01.2008 geboren sind, bleibt die Kinderzulage unverändert bei 300 Euro/Jahr. Ab dem Kalenderjahr 2008 hat der Riester-Sparer zusätzlich unter den nachfolgenden Voraussetzungen Anspruch auf einen so genannten „Berufseinsteiger-Bonus„:

  1. Der Riester-Sparer muss unmittelbar zulagenberechtigt sein,
  2. Der Riester-Sparer darf zum 1. Januar des Jahres, in dem der Riester-Vertrag abgeschlossen wird, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Sofern der Berufseinsteiger-Bonus zur Anwendung kommt, erhöht sich die Grundzulage einmalig um 200 Euro/Jahr beim Riester-Sparer. Bei einer Kürzung der Grundzulage wird der Berufseinsteiger-Bonus ebenfalls im gleichen Verhältnis gekürzt.

Was ist der Mindesteigenbeitrag?

Bei der Förderrente wird die volle Altersvorsorgezulage nur dann gewährt, wenn der Zulageberechtigte einen bestimmten eigenen Sparanteil, den so genannten „Eigenbeitrag“ leistet. Erreicht der Sparer nicht den vollen Mindesteigenbeitrag, werden die Zulagen nach dem Verhältnis der geleisteten Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt.

Was ist der Sockelbeitrag?

Um bei kinderreichen und einkommensschwachen Zulagenberechtigten zu vermeiden, dass die vollständige Sparleistung vom Staat erbracht wird, wurde ein Sockelbetrag eingeführt. Dieser ist als Eigenbeitrag auf jedem Fall vom Berechtigten zu erbringen und beträgt aktuell 60 Euro/Jahr.

Wer ist mittelbar zulagenberechtigt?

Eine Sonderregelung gibt es für Eheleute, die nicht zulagenberechtigt sind, aber einen zulagenberechtigten Ehepartner haben. Gehört nur ein Ehepartner zum begünstigten Personenkreis, dann gilt der andere als mittelbar zulagenberechtigt. Das bedeutet, der mittelbar zulagenberechtigte Ehepartner hat Anspruch auf die Riester-Zulagen, sofern der Sockelbeitrag in Höhe von 60 Euro/Jahr von diesem erbracht wird. Durch diese Regelung sollen insbesondere nicht erwerbstätige Ehefrauen bzw. Ehemänner ohne bzw. mit geringen Rentenansprüchen bei der Altersvorsorge unterstützt werden.

Was ist eine zulagenschädliche Verwendung und welche Auswirkungen hat diese?

Eine zulagenschädliche Verwendung in einem Riester-Vertrag liegt immer dann vor, wenn das angesparte Vermögen im Ergebnis nicht dem Zweck der Sicherung des Lebensstandards im Alter zugeführt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vorsorgesparer in Notfällen auf sein angespartes Kapital im Riester-Vertrag zurückgreifen möchte oder muss. Dies ist ihm im Einvernehmen mit dem Anbieter jederzeit erlaubt. Er muss dann aber die auf den Entnahmebetrag entfallenden Zulagen und Steuervorteile zurück zahlen. Auf die zurückzuzahlenden Zulagen und Steuervorteile sind keine Zinsen zu entrichten. Darüber hinaus sind die, in dem auszuzahlenden Betrag enthaltenen Erträge und Wertsteigerungen als sonstigte Einkünfte zu versteuern. Auch eine Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht durch den Wegzug in ein nicht EU-Land außer Island, Norwegen und Lichtenstein gilt als schädliche Verwendung.

Rufen Sie uns an sofern Fragen zur Riester-Rente bestehen. Wir stehen Ihnen unter den unten aufgeführten Telefonnummern oder E-Mail-Adressen gerne zur Verfügung.