Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeit

Das Risiko einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und damit der dauerhafte Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des normalen Rentenalters gehört mittlerweile mit zu den am meisten unterschätzten Lebensrisiken. Mittlerweile kann fast jeder vierte Erwerbstätige seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bis zur Altersrente ausüben. Dabei handelt es sich in ungefähr jedem 4. Fall der Rentenanträge bereits um ein Nerven- und Gemütsleiden mit weiter ansteigender Tendenz. Zur Absicherung des Risikos Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ist eine private Absicherung in Form einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung dringend anzuraten. Sofern diese aus gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Gründen nicht in Betracht gezogen werden kann, bieten sich eine Erwerbsunfähigkeits-, Grundunfähigkeitsversicherung, Versicherung gegen Schwere Krankheiten oder eine Unfallversicherung an. Dabei ist zu beachten, dass die Absicherung bei den vorweg aufgeführten Versicherungen nur Alternativen mit umfangreichen bis sehr umfangreichen Einschränkungen gebenüber einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind.

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Miri und die Berufsunfähigkeitsversicherung

Von der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Erwerbsunfähigkeit nur noch eine eingeschränkte Leistung zu erwarten. Für sämtliche Erwerbstätigen, die nach dem 02. Januar 1961 geboren wurden und in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, ist folgendes zu beachten:

Alle Erwerbstätigen, die täglich noch sechs oder mehr Stunden arbeiten können, haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente,
Bei Erwerbstätigen, die drei bis fast sechs Stunden täglich arbeiten können, besteht ein Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Diese beträgt 50 Prozent der aktuellen Ansprüche auf eine gesetzliche Altersrente,
Bei Erwerbstätigen, die keine drei Stunden am Tag mehr arbeiten können, haben Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 100 % der durch die Rentenversicherung ausgewiesenen Ansprüche auf eine Altersrente.

Bei der Prüfung, ob der Erwerbstätige Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat, spielt für Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren wurden, der zuletzt ausgeübte Beruf keine Rolle, sondern nur die generelle Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet, der Erwerbstätige kann auf eine zumutbare Tätigkeit verwiesen werden, die nicht der bestehenden Qualifikation entspricht. Für Berufseinsteiger besteht erst nach fünf Beitragsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Ebenfalls keinen Schutz gegen Berufs- / Erwerbsunfähigkeit haben Hausfrauen und Selbständige, die keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, bzw. keine Beiträge in die Rentenversicherung entrichten.

Ob man bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung die mittlerweile geringe gesetzliche Erwerbsminderungsrente bekommt, hängt davon ab, wie viele Stunden man nach Einschätzung des Rentenversicherungsträgers täglich noch arbeiten kann. Es zählt das gesundheitliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dabei werden sämtliche denkbaren Beschäftigungsmöglichkeiten berücksichtigt und es kommt nicht darauf an, welchen Beruf der Versicherte erlernte bzw. bis vor kurzem ausübte. Solange man noch in der Lage ist, sechs oder mehr Stunden täglich beispielsweise als Pförtner oder Hilfskraft zu arbeiten, gibt es gar keine Rente. Dieses ist unabhängig davon, ob der Arbeitsmarkt aufgrund einer hohen Arbeitslosigkeit oder anderer Gründe einen entsprechenden Beruf zur Verfügung stellt oder nicht. Nur wer die Arbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag tatsächlich unterschreitet, erhält 100 % der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Diese volle Erwerbsminderungsrente beträgt zurzeit im Durchschnitt etwa 32 % des letzten Bruttoeinkommens.

Erwerbstätige, die vor dem 02. Jan. 1961 geboren wurden behalten zwar den besseren Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsschutz nach altem Recht. Aber auch diese Renten sind in der Regel nicht ausreichend, um den bereits erarbeiteten Lebensstandard ansatzweise zu erhalten.

Ob Auszubildener, kaufmännischer Angestellter, Handwerker, Akademiker, Selbständiger oder Beamter, die Berufs- oder Erwerbsungähigkeit kann  jeden dieser Berufsgruppen treffen. Das Risiko wird in allen Berufsgruppen unterschätzt. Dabei muss mittlerweile fast jeder vierte Erwerbstätige vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden und noch viele mehr sind gezwungen, den ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen zu wechseln. Dabei trifft es nicht, wie allgemein angenommen wird vor allem nur Berufstätige, die größeren Unfallrisiken oder starken körperlichen Belastungen ausgesetzt sind, wie beispielsweise Handwerker, sondern Menschen aller Berufsgruppen und Schichten. Dabei nahmen in der vergangenen Jahren insbesonder die psychischen Krankenheiten deutlich zu. Mit rund 25 % – abändern auf 32% sind Nerven- und Gemütsleiden!

Mit einem weiteren Vorurteil möchten wir ebenfalls aufräumen. Nicht nur ältere Menschen müssen ihren Beruf aufgeben. Bereits 25 % aller Rentenempfänger sind bereits jünger als 45 Jahre. Bitte beachten Sie, dass bei Berufsanfängern aufgrund noch nicht erfüllter Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Versicherungsschutz nur bei Erwerbsminderung in Folge eines Arbeitsunfalles besteht. Das bedeutet, die Absicherung der Risiken Berufs- und Erwerbsunfähigkeit macht für fast jeden Erwerbstätigen Sinn. Insbesondere für Berufseinsteiger, Hausfrauen und Selbstständige besteht ein erhöhter Absicherungsbedarf.

Wir ermitteln über einen Fragebogen mit insgesamt 45 Fragen, welche Leistungskriterien unsere Kunden bei der Absicherung der Risiken Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wichtig sind. Anschließend suchen wir anhand der erhaltenen Antworten aus einer sehr umfangreichen Anzahl an Gesellschaften und Tarifen maximal drei passende für unsere Kunden heraus und stellen diese mit einem Vergleichsprogramm gegenüber. Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat, wer die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und in den letzten Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 36 Pflichtbeiträge hatte. Sind diese nicht erfüllt, entfällt der Leistungsanspruch. Bei der Auswahl des passenden Tarifs und Anbieters spielt für uns neben den bereits vorweg aufgeführten Fragen, die Versicherungsbedingungen, Erfahrungen, wirtschaftliche Kennzahlen und Prozessquote der Gesellschaften eine wichtige Rolle.

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